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Erneut Werbung mit einer nicht existierenden Aufsicht durch die BaFin untersagt

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Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen die Werbung mit einer Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt, die tatsächlich gar nicht stattfindet (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2019, Az. 84 O 273/18).

Das Unternehmen warb im Internet damit, dass es Lebensversicherungen, Bausparverträge und private Rentenversicherung gegen Bargeldauszahlung in 30 Minuten ankauft. Im Rahmen der Werbung wurde auf der Homepage unter der Überschrift „Sicher und Diskret seit 2012“ damit geworden, das die „Bundesaufsicht für Finanzen“ und das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über das Unternehmen ausübt, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Ebenso wurde in diesem Kontext mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Köln geworben.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete alle drei Hinweise als irreführend. Weder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie es richtig hätte heißen müssen, noch das Bundesministerium der Finanzen übten eine Aufsicht für das Unternehmen aus. Darüber hinaus wurde auch der Hinweis auf die bestehende Pflichtmitgliedschaft in der IHK Köln als irreführend beanstandet. Nachdem auf den Versuch einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit durch das Unternehmen keine Reaktion erfolgte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Köln Unterlassungsklage. Nachdem das Unternehmen anwaltlich vertreten zunächst angezeigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, wurde dann der Klageanspruch anerkannt. Das LG Köln erließ daraufhin am 08.02.2019 ein Anerkenntnisurteil, mit dem es dem Unternehmen zukünftig verboten wird, mit dem Hinweis auf die Aufsicht durch die BaFin und das Bundesministerium der Finanzen zu werben. Ebenso wurde die weitere Werbung mit der Mitgliedschaft in der IHK zu Köln untersagt.

Quelle: Homepage Wettbewerbszentrale

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von factum
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