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Wenn Großveranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte

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Das Coronavirus (Covid-19) ist in Deutschland angekommen und verbreitet sich. Weitere Maßnahmen zur Eindämmung wurden bereits angekündigt. So sollen Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern abgesagt werden, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Wie steht es um die Rechte von Verbrauchern?


Hinweis zu Corona: Wer Kontakt zu Coronakranken hatte oder eine Reise in ein Risikogebiet unternommen hat UND nun Symptome hat, sollte sich testen lassen. Mehr zu Vorsichtsmaßnahmen haben wir in einem separaten Text zusammengefasst.

Hinweis für Urlauber: Wer vor einer Reise in eine Region mit vielen Corona-Fällen steht, kann eventuell kostenfrei davon zurücktreten. Ausführliche Informationen haben wir in einem separaten Text zusammengestellt.

Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auch auf unserer Übersichtsseite zum Thema.


Darf ich Karten für Großveranstaltungen freiwillig zurückgeben, wenn ich Angst habe mich zu infizieren?

Natürlich können Sie Ihre Tickets zurückgeben. Dann bekommen Sie aber das Geld für Tickets nicht zurück. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Auch Eintrittskartenversicherungen springen nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Die Angst vor einer Ansteckung reicht dagegen nicht.

Vielmehr sind Sie dann auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Ein Recht auf Erstattung des Geldes haben Sie nicht, aber Sie können natürlich danach fragen.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter das Event absagt?

Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.

Falls Sie von einer solchen Absage betroffen sind, sollten Sie sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und sich informieren, wie eine Rückabwicklung erfolgt.

Wie bekomme ich Geld zurück und welche Fristen gelten?

Häufig geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Probieren Sie es also ruhig zuerst dort, wo Sie das Ticket gekauft haben. Steht Ihnen hier jedoch kein Ansprechpartner zur Verfügung oder wird die Rückerstattung verweigert, müssen Sie sich direkt an den Veranstalter wenden (die Agentur / das Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund: In der Regel gilt, dass nicht die Band oder die Vorverkaufsstelle oder der Online-Händler Ihr Vertragspartner ist, sondern der Veranstalter. Damit ist dieser für Sie auch oft der wichtigste Ansprechpartner, wenn Sie Geld zurückhaben möchten.

Die AGB der Veranstalter regelt in den meisten Fällen, dass für die Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel verwendet wird, welches beim Kauf verwendet wurde. Sie könnten zwar auch eine Rücklastschrift bei Ihrer Bank veranlassen – das kann aber zu Durcheinander bei der Erstattung und Streit über die anfallenden Gebühren führen. Fragen Sie also beim Veranstalter nach, wann und wie er das Geld erstatten möchte. Eine Rücklastschrift ist generell acht Wochen ab der Belastung Ihres Kontos möglich.

Haben Sie das Ticket dagegen bar oder mit einem Gutschein gekauft, stellen viele Veranstalter online ein Rückerstattungsformular zur Verfügung. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich an den Kundenservice wenden und sich über das entsprechende Vorgehen informieren.

Kurze Fristen gibt es dabei nicht. Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig, also innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Sie Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend machen.

Sie können bei der Rückzahlung übrigens auf Geld bestehen. Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssen Sie nicht akzeptieren.

Was ist, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, ich am Ersatztermin aber nicht kann / nicht möchte?

Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.

Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Etwas anderes kann daher gelten, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

Wie ist es bei Dauerkarten, z.B. für Fußballspiele, wenn einzelne Spiele ohne Publikum stattfinden?

Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Nach unserer Ansicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.

Als erste Bundesligaspiele sind das Derby zwischen BVB und FC Schalke 04 am 14. März 2020 sowie das Spiel zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln am 11. März 2020 betroffen.

  • Das Spiel in Dortmund soll im leeren Stadion stattfinden – und der BVB versichert, dass das Geld für jegliche Tickets zurückerstattet wird. Auch Besitzer von Dauerkarten sollen anteilige Erstattungen bekommen – je nachdem, wie viele weitere Spiele nun noch vor leerem Stadion stattfinden werden.
  • Ähnlich handhaben es die Mönchengladbacher, wo der Verein wegen des bevorstehenden „Geisterspiels“ ebenfalls versichert, dass es eine Entschädigung geben wird.

Wie ist es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob Sie also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.

Liegen jedoch getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter. Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen, z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall trägt. Anders zu beurteilen ist es, wenn von so genannten unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen auszugehen ist (früher: „höhere Gewalt“). Ob eine Absage wegen des Coronavirus tatsächlich hierunter fällt, bleibt abzuwarten.

Was gilt für mein Ticket mit der Deutschen Bahn?

Für Reisende mit Fahrscheinen in die vom Coronavirus betroffenen Gebiete in Italien gibt es zum aktuellen Zeitpunkt eine Kulanzregelung: Kunden, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können ihren Fahrschein kostenfrei erstatten lassen.

Gleiches gilt auch für Reisende mit einer Fahrkarte der Deutschen Bahn, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt (z.B. offizielle Absage einer Messe, eines Konzerts, Sport-Events o.ä.).

Die kostenfreie Erstattung gilt auch für den Fall, dass ein gebuchtes Hotel im Zielort (ggf. im Ausland) unter Quarantäne steht.

Betroffene Kunden, schreibt die Deutsche Bahn, sollten sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Deutschen Bahn wenden.

Wir empfehlen: Erfahren Sie von einer Absage der geplanten Veranstaltung / einer Quarantäne im Hotel, kümmern Sie sich schnell und kontaktieren Sie die Deutsche Bahn.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-grossveranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-45416
 

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