immo-makler-ring.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien & Anlagen

Weigerung der Prospekt-Entgegennahme reduziert nicht Pflichtenumfang des Anlageberaters

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16) entschieden, dass sich der Pflichtenumfang eines Anlageberaters nicht allein dadurch reduziert, dass ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“. Ohne weitere Anhaltspunkte folge daraus nicht, dass der Anleger an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert sei und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichte. Mithin wird der Anlageberater insbesondere nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann. (JF1)

Quelle: BGH-Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16)

PRESSEKONTAKT

wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer

Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau

Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589

von factum
immo-makler-ring.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien & Anlagen

Archiv